Wenn ein Angehöriger zu Hause Unterstützung braucht, kann eine Betreuungskraft aus Osteuropa bei der Familie wohnen und im Alltag helfen. Je nach Vertrag hilft sie zum Beispiel beim Anziehen, Kochen oder Einkaufen. Sie ist nicht rund um die Uhr verfügbar und übernimmt ohne passende Qualifikation keine medizinische Behandlungspflege.
Familien sollten klären, welche Aufgaben die Betreuungskraft übernimmt, wer sie beschäftigt und wie Arbeitszeit, Freizeit und Vertretung geregelt sind. Eine Vermittlungsagentur allein macht die Beschäftigung nicht rechtmäßig.
Was Betreuungskräfte im Alltag übernehmen
Der Vertrag und die Kenntnisse der Betreuungskraft legen fest, wobei sie hilft. Typische Aufgaben sind Kochen, Einkaufen, Wäschewaschen und die betreute Person im Alltag zu begleiten. Vereinbart werden kann auch Hilfe beim Waschen, Anziehen und Essen sowie bei Toilettengängen und beim Aufstehen.
Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen ist nicht automatisch medizinische Pflege. Die Familie sollte genau beschreiben, welche Aufgaben die Betreuungskraft übernimmt, statt pauschal „Pflege rund um die Uhr“ zu vereinbaren. Dazu gehört auch, festzulegen, welche Hilfe nachts nötig ist und wer einspringt, wenn die Betreuungskraft frei hat oder krank ist.
Die Betreuungskraft sollte ein eigenes Zimmer und ausreichend Privatsphäre haben. Eine Vereinbarung über Haushaltshilfe oder Betreuung bedeutet nicht, dass sie jederzeit verfügbar sein muss.
Wo Behandlungspflege beginnt
Behandlungspflege umfasst medizinische Aufgaben, für die eine ärztliche Verordnung oder besondere Pflegekenntnisse nötig sind. Dazu gehören zum Beispiel Wunden versorgen, Spritzen geben, Verbände wechseln oder Medikamente nach ärztlicher Anweisung verabreichen. Betreuungskräfte ohne in Deutschland anerkannte Ausbildung in einem Pflegeberuf sollen solche Aufgaben nicht übernehmen, auch wenn die Familie darum bittet.
Für medizinisch erforderliche häusliche Krankenpflege wird in der Regel ein ambulanter Pflegedienst eingebunden. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verordnet die Leistung. Bei einer Aufgabe, deren Einordnung unklar ist, sollten Familie und Pflegedienst vorab klären, wer sie fachlich und rechtlich ausführen darf.
Wer die Betreuungskraft beschäftigt
Welche rechtlichen Pflichten gelten, hängt davon ab, wer die Betreuungskraft beschäftigt: die Familie, ein ausländisches Unternehmen oder die Betreuungskraft selbst. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich abläuft. Die Überschrift des Vertrags legt den Beschäftigungsstatus nicht allein fest.
| Modell | Wer schließt den Vertrag? | Was die Familie beachten muss |
|---|---|---|
| Direkte Anstellung | Die Familie oder die betreute Person schließt einen Arbeitsvertrag mit der Betreuungskraft. | Der Haushalt ist Arbeitgeber und muss unter anderem Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Sozialversicherung regeln. |
| Entsendung | Der Haushalt schließt einen Dienstleistungsvertrag mit einem ausländischen Unternehmen. Dieses beschäftigt die Betreuungskraft. | Leistungen und Zuständigkeiten müssen klar sein. Die A1-Bescheinigung sollte vorliegen. |
| Selbstständigkeit | Die Familie schließt einen Dienst- oder Honorarvertrag mit der Betreuungskraft. | Die Betreuungskraft muss ihre Arbeit tatsächlich selbstständig organisieren. Bei festen Weisungen und enger Eingliederung droht eine Scheinselbstständigkeit. |
| Arbeitnehmerüberlassung | Ein Unternehmen überlässt seine Beschäftigte dem Haushalt. | Für die Überlassung ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. |
Bei einer echten Entsendung zeigt die A1-Bescheinigung, welchem Sozialversicherungssystem die Beschäftigte angehört. Sie beweist aber nicht, dass Arbeitszeit, Lohn und die übrigen Vertragsbedingungen rechtmäßig geregelt sind. Bei einer direkten Anstellung muss die Familie die Pflichten als Arbeitgeber erfüllen.
Arbeitszeit und freie Zeit
„24-Stunden-Betreuung“ ist eine Werbe- und Umgangsbezeichnung. Eine einzelne Betreuungskraft darf deshalb nicht 24 Stunden am Tag arbeiten und braucht Pausen und Ruhezeiten. Familien müssen vorher planen, wer außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit für die betreute Person da ist.
Für Beschäftigte gilt grundsätzlich das deutsche Arbeitsrecht, auch wenn sie aus dem Ausland kommen oder ein ausländisches Unternehmen ihr Arbeitgeber ist. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 in einem konkreten Fall entschieden, dass auch Bereitschaftsdienst zum Mindestlohn bezahlt werden muss. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn eine Beschäftigte sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss und nicht frei über ihre Zeit verfügen kann. Ob eine bestimmte Anwesenheitszeit als Arbeitszeit zählt, hängt von den tatsächlichen Pflichten ab.
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt grundsätzlich höchstens acht Stunden Arbeit pro Werktag. Unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu zehn Stunden möglich, wenn die zusätzliche Arbeitszeit später ausgeglichen wird. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen grundsätzlich elf Stunden Ruhezeit liegen. Bei einer Betreuungskraft, die im Haushalt wohnt, hängt die genaue Beurteilung von der Beschäftigung und den vereinbarten Bereitschaftszeiten ab. Ein Vertrag, der acht Arbeitsstunden nennt, legt also noch nicht fest, wer abends, nachts oder an freien Tagen für die betreute Person da ist.
Rechte und Pflichten von Betreuungskraft und Familie
Angestellte Betreuungskräfte haben Anspruch auf die Rechte aller Beschäftigten. Dazu gehören der Mindestlohn, bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitszeit und Bereitschaft müssen so geregelt sein, dass die Betreuungskraft Pausen machen und sich erholen kann.
Die Betreuungskraft ist an die vereinbarten Aufgaben gebunden. Sie muss keine Tätigkeiten übernehmen, die außerhalb ihrer Qualifikation liegen oder als Behandlungspflege einer entsprechenden Fachkraft vorbehalten sind. Die Familie sollte daher weder medizinische Aufgaben stillschweigend voraussetzen noch die Betreuungskraft als ständig verfügbar einplanen.
Wenn die Familie die Betreuungskraft direkt anstellt, muss sie die Pflichten als Arbeitgeber erfüllen oder sich dabei fachkundig unterstützen lassen. Dazu gehören vor allem Regelungen zu Lohn, Arbeitszeit, Urlaub und Sozialversicherung. Bei einer Entsendung muss der ausländische Arbeitgeber seine Pflichten erfüllen. Die Familie sollte trotzdem wissen, wer bei Problemen erreichbar ist und welche Leistungen der Vertrag umfasst. Selbstständigkeit passt nur, wenn die Betreuungskraft ihre Arbeit tatsächlich selbst organisiert. Eine falsche Einstufung kann Folgen im Arbeits-, Sozialversicherungs-, Steuer- und Strafrecht haben.
Eine seriöse Vermittlung erkennen
Eine seriöse Agentur erklärt, wer Arbeitgeber ist, welche Verträge gelten und welche Aufgaben die Betreuungskraft übernimmt. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, vor der Unterschrift Vertragsmuster anzufordern und die Qualifikationen, Sprachkenntnisse sowie Kranken- und Haftpflichtversicherung der Betreuungskraft zu prüfen. Familien sollten auch klären, was bei Krankheit, vorzeitiger Abreise oder einer unpassenden Vermittlung geschieht.
Vor der Unterschrift sollten diese Punkte schriftlich geklärt sein:
- Vertragspartner und Arbeitgeber klären.
- Aufgaben, Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und freie Zeiten festhalten.
- Kosten einschließlich möglicher Vermittlungsgebühren erfragen.
- Klären, wie Nachtbedarf, Urlaub, Krankheit und Vertretung abgedeckt sind.
- Bei einer Entsendung prüfen, ob eine zum Einsatz passende A1-Bescheinigung vorliegt.
- Vorab klären, ob die Familie mit der Betreuungskraft sprechen kann.
Seien Sie vorsichtig, wenn eine Agentur mit „24-Stunden-Betreuung“ wirbt, der Vertrag aber nur acht Arbeitsstunden nennt und niemand erklärt, wer in der übrigen Zeit für die betreute Person da ist. Ein Siegel oder eine Zertifizierung ersetzt nicht die Prüfung der Verträge. Die DIN SPEC 33454 ist ein freiwilliger Standard. Sie ist weder eine gesetzliche Zulassung noch eine Garantie für rechtmäßige Arbeitsbedingungen.