Am 1. Januar 2017 trat das neue Pflegeversicherungsgesetz in Kraft. Die Reform bringt Verbesserungen für Menschen mit Demenz, da eingeschränkte Alltagskompetenz und Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten stärker in die Bewertung einfließen.
Höheres Betreuungsgeld bei Demenz
Demenzkranke ohne körperliche Einschränkungen hatten in Pflegestufe 0 und keinen Anspruch auf Pflegegeld. Zum Jahreswechsel 2017 erfolgte die automatische Höherstufung in Pflegegrad 2 (PG2). Alternativ zu 316 Euro Betreuungsgeld bei ambulanter Pflege , das der Betroffene beliebig verwenden kann, beispielsweise für Betreuungsleistungen ausländischer Kräfte, gibt es monatlich 689 Euro für sogenannte Pflegesachleistungen, also Pflegeleistungen durch einen zugelassenen Pflegedienst. Kommen körperliche Gebrechen und/oder Einschränkungen der Mobilität hinzu, besteht Anspruch auf 545 Euro bei Pflegegrad 3 bzw. 728 Euro (PG4). Der jeweilige Betrag für Pflegesachleistungen erhöhte sich auf 1.298 oder 1.612 Euro. Das Betreuungsgeld bei Pflegegrad 5 beträgt 901 Euro, der monatliche Höchstbetrag für Pflegesachleistungen 1.995 Euro. Unabhängig von der Einstufung zahlt die Pflegekasse monatlich 125 Euro Entlastungsbeitrag und 40 Euro für Hilfsmittel.
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Ambulante Betreuung hat Vorrang – stationäre Pflege ist weiterhin möglich
Demenzkranke, die in einer ambulanten Wohngruppe leben, erhalten zusätzlich 214 Euro Betreuungsgeld pro Monat. Wer Zuhause betreut wird, kann Leistungen zur Kurzzeitpflege bzw. Tages- und Nachtpflege beantragen. Das ermöglicht teil- oder vollstationäre Pflege, wenn die Betreuungsperson erkrankt oder Urlaub macht. Für diese Verhinderungspflege werden ab Pflegegrad 2 bis PG5 maximal 1.612 Euro pro Jahr gewährt. Wer ständig auf vollstationäre Pflege angewiesen ist, hat je nach Pflegegrad von PG1 bis PG5 Anspruch auf monatlich 125 / 770 / 1.262 / 1.775 oder 2.005 Euro.
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