Alles über die Rentensteuer

Wer in den Ruhestand geht, der ist noch nicht von den Steuern befreit. Da die Rente als Einkommen definiert wird, ist auch hier eine Steuerabgabe Pflicht. Diese wird jedoch nicht jeden Monat an das Finanzamt abgeführt. Über den Steuerbescheid am Jahresende wird die Steuerpflicht beglichen. Die Steuern entfallen, wenn der Bescheid positiv ausfällt.

Der Grundfreibetrag

Grundsätzlich wird das Renteneinkommen, welches in einem Jahr erzielt wird, zu 50 Prozent besteuert. Diese Regelung gilt bereits ab dem Jahr 2005. Maßgeblich ist die Höhe der Rente, denn auch hier gibt es Freibeträge, die von der Steuerpflicht unangetastet bleiben. Dieser Freibetrag wird definiert als das steuerfreie Existenzminimum. Für einen alleinstehenden Rentner hat er eine Höhe von 7.664 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass der Rentner im Jahr eine Summe 15.328 Euro an Rente steuerfrei nutzen kann, denn der Grundfreibetrag bezieht sich auf die 50 Prozent des Einkommens.

Wer muss keine Steuern zahlen?

Tatsächlich darf die steuerfreie Rente aber auch höher ausfallen, als der Grundfreibetrag. Die monatliche Bruttorente darf einen Wert von 1.575 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einer Jahresrente von 18.900 Euro. Für Eheleute gilt jeweils der doppelte Betrag. Wenn der Rentner einem Nebenjob nachgeht, so kann das Jahreseinkommen allerdings leicht über diese Beträge steigen.

Zusammensetzung der Rentensteuer

Versteuert wird die Differenz aus der zu versteuernden Rente und dem Renteneinkommen abzüglich der festgesetzten Freibeträge. Das Ergebnis wird multipliziert mit dem jeweiligen Steuersatz. Dieser orientiert sich am Alter, in welchem der Rentner in den Ruhestand gegangen ist, sowie der erzielten Rentensumme.

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