Arbeitsgerichte stärken Auskunftsanspruch bei betrieblicher Altersversorgung

Besteht in der Firma eine betriebliche Altersversorgung (bAV) und hat der Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft erworben, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilen, wie hoch der Anspruch des Arbeitnehmers aus dieser Altersversorgung ist (§ 4a BetrAVG). Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Will der Arbeitnehmer später seinen Anspruch geltend machen, ist die Auskunft häufig die einzige Unterlage, die der Arbeitnehmer noch vorlegen kann. Hat der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendendet, wird eine Zusage auf bAV grundsätzlich nach fünf Jahren unverfallbar.

Die Höhe der späteren bAV ist regelmäßig auch für den Arbeitgeber schwierig vorherzusagen. Die Auskunft des Arbeitgebers wird daher von der Rechtsprechung als bloße Wissenserklärung des Arbeitgebers verstanden, die dem Arbeitnehmer eine möglichst genaue Vorstellung über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente geben soll. Geht der Arbeitnehmer dann in Rente und macht er die bAV gegenüber dem Arbeitgeber geltend, kann der Arbeitgeber den Anspruch nunmehr ganz genau berechnen und mit der Neuberechnung auch zu Lasten des Arbeitnehmers von der ursprünglich erteilten Auskunft abweichen (BAG v. 9.12.1997 – 3 AZR 695/96). Diese war eben nur eine Wissenserklärung, nicht mehr.

Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz aber jetzt mit Urteil vom 13.02.2015 klargestellt hat, bleibt die Auskunft über die bAV dennoch für den Arbeitnehmer ein immens wichtiges Dokument (Aktenzeichen: 12 Sa 68/14). Der Arbeitnehmer kann sich für seine Betriebsrente grundsätzlich allein auf die ihm vom Arbeitgeber erteilte Auskunft berufen, ohne weitere Dokumente vorlegen zu müssen. Etwas, was dem Arbeitnehmer häufig nach vielen Jahren auch nicht mehr möglich ist. Der Arbeitgeber kann umgekehrt die Rentenzahlung nicht mit der Begründung ablehnen, er selbst habe auch keine Unterlagen mehr über die Altersversorgung. Er muss sich dann an seiner ursprünglichen Auskunft festhalten lassen.

Praktisch ist diese neue Rechtsprechung auch deshalb relevant, weil der Arbeitgeber seit Erteilung der Auskunft Pleite gegangen sein kann. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer mit seinen Unterlagen an den Pensionssicherungsverein wenden. Ist der Betrieb inzwischen auf ein anderes Unternehmen übergegangen, wird der Arbeitnehmer sich dennoch an den ehemaligen Arbeitgeber halten müssen. Denn im Fall eines Betriebsübergangs gehen zwar aktive Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über, nicht aber die Anwartschaften bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer.

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Rechtsanwalt Dr. Plesterninks / Bonn, im Februar 2016

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