Die Pflegestufen der Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung gibt es nun seit 1995. Bei eintretender Pflegebedürftigkeit besteht die Möglichkeit entsprechende Leistungen bei den zuständigen Pflegekassen zu beantragen und zu erhalten. Unterstützende Hilfen werden in Form von finanziellen Zuschüssen und Sachleistungen gewährt. Außerdem ist die Kombination beider Varianten möglich. Einer Inanspruchnahme der Leistungen geht jedoch immer die Zuordnung in eine der drei Pflegestufen voraus.

Kriterien der drei Pflegestufen
Eine Antragstellung zieht gleichzeitig eine Begutachtung des Pflegebedürftigen mit sich. In dieser wird festgestellt, welche Einschränkungen konkret vorliegen. Der Grad der Hilfsbedürftigkeit und der folglich anzusetzende zeitliche Aufwand bestimmen die Pflegestufe.

Pflegestufe 1:
Diese Stufe erhalten Bedürftige, bei denen erheblicher Pflegeaufwand besteht. Die täglichen pflegerischen Tätigkeiten müssen mindestens 45 Minuten in Anspruch nehmen. Der Gesamtbedarf an Hilfen, einschließlich Körperpflege und Ernährung, beträgt hier durchschnittlich 90 Minuten täglich. Zudem wird mehrmals wöchentlich Hilfe bei der Hausarbeit benötigt.

Pflegestufe 2:
Hierbei muss eine schwere Bedürftigkeit vorliegen, bei der der tägliche Aufwand sich mindestens auf drei Stunden beläuft. Davon sind mindestens zwei Stunden pflegerische Aufgaben. Der Bedarf kennzeichnet sich dann, wenn mindestens drei Mal täglich zu unterschiedlichen Zeiten Hilfen notwendig sind.

Pflegestufe 3:
Diese Stufe erfordert den Nachweis einer Schwerstpflegebedürftigkeit. Es ist ein täglicher Aufwand von mindestens fünf Stunden täglich erforderlich, wovon mindestens vier mit pflegerischen Tätigkeiten abgedeckt sein müssen. Die Bedürftigkeit erstreckt sich über einen Zeitraum von 24 Stunden täglich, das heißt auch mehrmalige nächtliche Hilfeleistungen zeigen sich als unentbehrlich.

Bild: bigstockphoto.com / Kzenon

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